Ein Unterhaltungsverband (UHV) hat die Aufgabe, Gewässer II. Ordnung in seinem Verbandsgebiet zu unterhalten. Eigens zu diesem Zweck sind die Vorläuferverbände UHV 93 "Obere Bever" und UHV 96 "Obere Hase" zusammen mit 113 weiteren Unterhaltungsverbänden durch das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) im Jahre 1960 als Körperschaften des öffentlichen Rechts gegründet worden. Sie unterstanden ebenso wie der seit 2009 bestehende UHV Nr. 96 "Hase - Bever" der Rechtsaufsicht des Landkreises Osnabrück. Seit der Aufnahme der Verbandstätigkeit im Jahre 1965 nehmen die UHV diese Aufgabe in ihren Verbandsgebieten wahr. Durch Beschlüsse der Verbandsorgane haben die ehemaligen UHV weitere Aufgaben im gem. Wasserverbandsgesetz (WVG) zulässigen Rahmen in ihre Satzungen aufgenommen. So kann der UHV 96 Ausbaumaßnahmen an Gewässern durchführen, Anlagen in und an Gewässern bauen und unterhalten, technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer durchführen, Flächen, Anlagen und Gewässer zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege herrichten, erhalten und pflegen sowie die Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft fördern und Gewässer-, Boden- und Naturschutz fortentwickeln. Die Fusion der beiden ehemaligen Verbände zum Unterhaltungsverband Nr. 96 "Hase - Bever" ab 01.01.2009 war ein logischer Schritt zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit
Der Umfang der Gewässerunterhaltung ist umschrieben in § 98 NWG. Ziel der Gewässerunterhaltung ist die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss. Ordnungsmäßig ist der Zustand, der sich unter dem Regime des Gewässers gebildet und längere Zeit bestanden hat. Dieser Zustand muss den ungehinderten und gefahrlosen Abfluß des Wassers, das dem Gewässer nach den natürlichen Bodenverhältnissen gewöhnlich zufließt, gewährleisten. Dabei sind die belange des Naturschutzes zu berücksichtigen. Natürlich darf die Gewässerunterhaltung auch nicht den Zielen der EGWRRL zuwider laufen. Neuerdings gehören auch Aspekte der Gewässerentwicklung zum Aufgabenkanon der Unterhaltung.
Einen Überblick über die im Rahmen der Gewässerunterhaltung auszuführenden Tätigkeiten enthält die Verordnung über die Unterhaltung und Schau der Gewässer zweiter und dritter Ordnung im Landkreis Osnabrück (Schau- und Unterhaltungsordnung, SuUO), der die folgende Übersicht entnommen ist.
| Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten | Unregelmäßig wiederkehrende Arbeiten | Besondere Unterhaltungsmaßnahmen |
|---|---|---|
| Mähen | Räumen des Abflußquerschnitts | Unterhaltung und Betrieb wasserbaulicher Anlagen |
| Krauten | Beseitigung von Schäden am Gewässerbett | Unterhaltung und Betrieb von Schöpfwerken |
| Pflege der Anpflanzungen | Gehölzanpflanzungen | Ausgleich der Wasserführung |
| Bisambekämpfung | Treibgut- und Unratbeseitigung | Gewässerbelüftung |
Der UHV organisiert die Durchführung dieser Tätigkeiten im Rahmen der geltenden Gesetze im Interesse und zum Wohle ihrer Mitglieder umfassend. Er betreibt dafür eine Geschäftsstelle mit einem Bauhof, einer Werkstatt und einer Verwaltungsabteilung. Insbesondere finanziert der UHV alle seine Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung ausschließlich aus den Beiträgen seiner Mitglieder. Er pflegt enge Zusammenarbeit mit Fachbehörden und –firmen und steht in gutem Kontakt zu Gewässeranliegern, Gewässernutzern, Interessenvertretungen und Naturschutzorganisationen. Als Träger öffentlicher Belange nimmt er Stellung zu Planungen im Verbandsgebiet, die Auswirkungen auf den Tätigkeitsbereich haben können. Der Verband ist Mitglied des Wasserverbandstages Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt e.V. Einzelne Mitarbeiter der Geschäftsstelle gehören dem Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau – BWK - an.
Vom Verbandsausschuss gewählte Schaubeauftragte begehen die Gewässer regelmäßig und stellen fest, ob die Unterhaltung des Vorjahres richtig ausgeführt wurde bzw. welche Unterhaltungsmaßnahmen im Folgejahr ergriffen werden sollen. Eigene Beobachtungen und die Hinweise von Gewässeranliegern vervollständigen das Schauergebnis.
Aus den Feststellungen des Schauamtes wird der Unterhaltungsplan für das Folgejahr entwickelt. Er wird vom Verbandsvorstand festgesetzt.
Zur Finanzierung des Unterhaltungsplanes und der übrigen Verbindlichkeiten wird vom Verbandsausschuss der Haushaltsplan für das Folgejahr festgesetzt.
Haushalts- und Unterhaltungsplan werden der Aufsichtsbehörde vorgelegt.
Die Kasse hebt die Verbandsbeiträge durch Beitragsbescheid.
Die Mitarbeiter des Verbandes oder beauftragte Firmen führen die Gewässerunterhaltung durch. Einblicke in die praktische Arbeit gibt eine kleine Fotoserie.
Arbeitsbegleitende Kostenstellenrechnung als Wirtschaftlichkeitskontrolle und Planungs- und Steuerungsinstrument
Die Prüfstelle beim Wasserverbandstag prüft die technische und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung durch die UHV. Das Urteil der Prüfstelle ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes durch den Ausschuss.