Durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz ist der UHV zur sinngemäßen Anwendung der Landeshaushaltsordnung verpflichtet. Er bedient sich deshalb der kameralistischen Buchführung.
Seinen Finanzbedarf zur Deckung aller Aufwendungen weist der UHV in den jährlich von den Verbandsausschüssen festzusetzenden Haushaltsplänen nach. Die Pläne lehnen sich an einen vom Wasserverbandstag erstellten Kontenrahmenplan an.
Der Vollzug des Haushaltsplanes wird in Jahresrechnungen dargestellt und von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag geprüft. Diese Prüfung schließt eine vergleichende Betrachtung der Wirtschaftlichkeit ähnlich strukturierter Verbände mit ein und wies für die UHV 93 und 96 regelmäßig sehr günstige Ergebnisse aus.
Bei seiner Haushaltsführung unterscheidet der UHV auf der Einnahmeseite zwischen Beiträgen (diese wiederum unterteilt in Flächenbeiträge und Erschwernisbeiträge), Mehrkostenersatz und Kostenerstattungen. Jede dieser vier Einnahmearten ist durch die Veranlagungsregeln ganz bestimmten aufgabenbezogenen Aufwendungen zugeordnet. Bezugswert für den Flächenbeitrag und die Erschwernisbeiträge ist der Beitragssatz, der als Hektarsatz in der Einheit €/ha vom Verbandsausschuss für das Haushaltsjahr festgesetzt wird. Der Hektarsatz im UHV 93 betrug zuletzt 11,80 €/ha, im UHV 96 10,00 €/ha. Mehrkostenersatz und Kostenerstattungen werden, soweit nicht pauschal vereinbart oder in analoger Anwendung der Veranlagungsregeln ermittelt, in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht. Zuschüsse des Landes Niedersachsen gem. § 104 NWG erhält der UHV nicht. Im Jahr der Verbandsfusion 2009 lag der Hektarsatz bei einheitlichen 10,00 €/ha. Ab 2010 werden 11,00 €/ha gehoben. Die Entwicklung der Beitragssätze veranschaulicht das folgende Diagramm:
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| Die Beitragsentwicklung seit Gründung der UHV im Jahre 1965 (auf Basis des EURO) |
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Mit ca. 80 % bilden die Beiträge den größten Einnahmeblock im Haushalt.
Der Flächenbeitrag wird errechnet als Produkt aus Hektarsatz und der Gesamtgröße der Fläche, für die der Beitragspflichtige veranlagt wird. Die beitragspflichtige Gesamtfläche beträgt ca. 70.271 ha (ehem. UHV 93 ca. 20.236 ha, ehem. UHV 96 ca. 50.035 ha). Beitragspflichtig für Flächenbeiträge sind die Gemeinden mit ihrer in den Verbandsgebieten gelegenen Fläche und die Eigentümer grundsteuerfreier Flächen, soweit sie Verbandsmitglieder sind. Flächenbeiträge werden ausschließlich zur Finanzierung der Pflichtaufgaben (Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und Gewässerschau an den Gewässern II. Ordnung) verwendet. Zahlreiche Gemeinden sind dazu übergegangen, die Verbandsbeiträge durch Umlage auf die Grundeigentümer im Gemeindegebiet aufgrund von kommunalen Satzungen zu refinanzieren.
Erschwernisse für die Gewässerunterhaltung ergeben sich aus Umständen, die den Wasserabfluß erhöhen (versiegelte Flächen), durch Bauwerke und Anlagen in und am Gewässer und durch Wasser- und Abwassereinleitungen. Zur Zeit werden Erschwernisbeiträge i.H.v. ca. 49.700 ha-Gleichwerten erhoben (ehem. UHV 93: 9.700 ha-GW, ehem. UHV 96: 40.000 ha-GW). Erschwernisbeiträge werden von allen Verbandsmitgliedern erhoben, die Erschwernisse verursachen. Sie werden zusätzlich zu den Flächenbeiträgen erhoben und ausschließlich zur Finanzierung der Pflichtaufgaben verwendet. Erschwernisbeiträge können von den Mitgliedsgemeinden nicht umgelegt werden.
Von den Grundstücks- und Anlageneigentümern, die nicht Verbandsmitglied sind und deren Grundstücke in ihrem Bestand besonders gesichert werden müssen oder deren Anlagen in oder am Gewässer die Unterhaltung erschweren sowie von denjenigen Nichtmitgliedern, die die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschweren, wird der Ersatz von Mehrkosten gem. § 113 NWG verlangt. Dies sind z.B. Betreiber von Mühlen oder nicht-kommunalen Kläranlagen. Der Ersatz von Mehrkosten umfasst z.Zt. ca. 7.300 ha-GW (ehem. UHV 93 ca. 1.400 ha-Gleichwerte, ehem. UHV 96 ca. 5.900 ha-Gleichwerte).
Kosten, die dadurch entstehen, dass die UHV für Wasser- und Bodenverbände und Gemeinden Gewässer III. Ordnung unterhalten oder landschaftspflegerische Aufgaben ausführen und die Kosten, die den UHV durch die Geschäftsführung der Mitgliedsverbände entstehen, werden von den Vorteilhabenden nach Maßgabe der Regelungen in den Geschäftsbesorgungsverträgen getragen oder auf Einzelnachweis gegen Rechnung erstattet.
Hauptausgabeposition ist naturgemäß die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gefolgt von Aufwendungen für die Verwaltung und die Verbandsorgane. Die Verbände streben an, mindestens 75 % der Gesamtausgaben für den operativen Teil des Verbandsunternehmens zur Verfügung zu stellen. Nach Rückzahlung der letzten Rate für ein Darlehen zum Erwerb eines Baugrundstückes, Bau eines Verwaltungsgebäudes, einer Werk- und einer Maschinenhalle im Juni 2000 sind die Verbände schuldenfrei. Für größere Beschaffungen (Maschinenkäufe) und zur Finanzierung unvorhersehbarer, kostspieliger Unterhaltungsmaßnahmen nach Naturkatastrophen bilden die Verbände Rücklagen zur Stabilisierung des Beitragssatzes.
Als finanzwirtschaftliches Steuerungs- und Kontrollinstrument ist bei den Verbänden bereits seit Jahren eine Kostenstellenrechnung eingeführt. Kostenstellen sind nach Gesichtspunkten der Unterhaltungsintensität gebildete Abschnitte der Verbandsgewässer. Neue Möglichkeiten der Datentechnik erlauben aber auch weitergehende Analysen.