Aufgrund des § 6 (1) des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGB. I. S.405) hat der Verbandsausschuss in seiner Sitzung am 18.01.1996 folgende Verbandssatzung für den Unterhaltungsverband Nr. 93 „Obere Bever" beschlossen.
(1) Der Verband führt den Namen
Er hat seinen Sitz in Bad lburg.
(2) Der Verband führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Unterhaltungsverband Nr. 93 „Obere Bever" in Bad Iburg".
(3) Der Verband ist als Unterhaltungsverband nach dem Nieders. Wassergesetz (NWG) vom 20.08.1990 ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz-WVG). Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(4) Das Verbandsgebiet ist das Niederschlagsgebiet von Dissener Bach, Bever, Oedingberger Bach, Dümmerbach und Recktebach -‚vgl. Abschnitt 1 Nr. 93 der Anlage zu § 100 NWG.
WVG §§ 1,3,6
(1) Der Verband hat Gewässer zweiter Ordnung zu unterhalten.
(2) Der Verband kann für seine Mitglieder (Wasser- und Bodenverbände und Gemeinden) Aufgaben der Gewässerunterhaltung, die nach dem Gesetz diesen obliegen, sowie landschaftspflegerische Aufgaben der Mitgliedsverbände und -gemeinden ausführen. Er kann die Geschäftsführung der Mitgliedsverbände übernehmen.
(3) Der Verband kann ferner
(4) Der Verband kann die Schau der im Verbandsgebiet gelegenen Gewässer zweiter und dritter Ordnung gem. § 117 (2) NWG übernehmen.
WVG §2, NWG §§ 100,117
(1) Mitglieder des Verbandes sind
(2) Der Verband führt ein Mitgliederverzeichnis, das der Geschäftsführer auf dem laufenden hält.
WVG §§ 4, 22, 23, NWG §§ 100,101
(1) Die Unternehmen des Verbandes zur Erfüllung der Aufgabe gem. §2 (1) und § 2 (4) der Satzung beziehen sich auf die Gewässer und Anlagen, die aufgeführt sind in dem jeweils gültigen Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung mit den der Abführung des Wassers dienenden Anlagen. Das Verzeichnis enthält auch die laufenden Nummern des amtlichen Verzeichnisses, die Namen und Längen der Gewässer. Die Inhalte des Verzeichnisses sind in einer Übersichtskarte i. M. 1: 50.000 darzustellen. Ausfertigungen des Verzeichnisses und der Übersichtskarte werden beim Unterhaltungsverband und bei der Aufsichtsbehörde aufbewahrt. Die Unterlagen sind fortzuschreiben.
(2) Unternehmen des Verbandes zur Erfüllung der Aufgaben gem. § 2 (2) der Satzung werden ausgeführt auf der Grundlage von Plänen und Aufträgen der Mitgliedsverbände und -gemeinden, die den Anforderungen aus Abs. (1) entsprechen. Die Geschäftsführung der Mitgliedsverbände wird auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsverträgen wahrgenommen.
(3) Die jeweiligen weiteren Unternehmen gem. § 2 (3) der Satzung ergeben sich aus den für den Einzelfall aufzustellenden Entwürfen, Plänen und Verträgen, denen stets eine Kostenaufstellung und ein Finanzierungsplan beizufügen sind.
(4) Das Unternehmen des Verbandes zur Erfüllung der Aufgaben aus § 2 (4) der Satzung richtet sich nach den Vorschriften des § 6 der Satzung.
WVG § 5
Für die Benutzung der Grundstücke für Unternehmen des Verbandes gelten § 33 Wasserverbandsgesetz, §§ 115, 125 des Niedersächsischen Wassergesetzes und die Schau- und Unterhaltungsordnung des Landkreises Osnabrück in der jeweils gültigen Fassung.
WVG § 33
Der Verband führt die Schau der Gewässer, Anlagen und Grundstücke - auch soweit er sie gem. § 117 (2) NWG übertragen bekommen hat - nach Maßgabe der Schau- und Unterhaltungsordnung des Landkreises Osnabrück und der folgenden Regelungen durch:
(1) Die vorn Verband zu unterhaltenden Gewässer nebst ihren Anlagen sind in der Regel einmal im Jahr zu schauen. Bei der Schau ist festzustellen, ob die Gewässer und Anlagen ordnungsgemäß unterhalten werden. Bei der gem. § 117(2) NWG übertragenen Schau ist darüber hinaus festzustellen, ob die Gewässer nicht unbefugt benutzt werden.
(2) Der Ausschuss beruft die Schaubeauftragten. Die Amtszeit der Schaubeauftragten entspricht der des Vorstands. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorsteher oder ein von ihm beauftragter Schauführer leitet die Gewässerschau. Die Organisation obliegt der Geschäftsführung.
(4) Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Die Niederschrift ist von den Schaubeauftragten zu unterzeichnen.
(5) Der Vorstand sammelt die Aufzeichnungen im Schaubuch. Er lässt die Mängel abstellen und vermerkt die Abstellung im Schaubuch.
(6) Die gemäß Schau- u. Unterhaltungsordnung des Landkreises Osnabrück, § 13, informierten Behörden erhalten eine Abschrift der Niederschrift nach Abs. 4. Sie werden von der Abstellung der Mängel unterrichtet.
WVG§§44ff., NWG§117
Der Verband hat einen Ausschuss und einen Vorstand.
WVG § 46
(1) Der Ausschuss hat 10 Mitglieder. Sofern dem UHV Mitglieder gem. § 3 (1) Buchst. c und/oder d angehören, hat er 11 Mitglieder. Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Jedes Mitglied hat einen persönlichen Vertreter.
(2) Der Ausschuss wird von den Verbandsmitgliedern in den nachstehend genannten 7 bzw. 8 Bezirken gewählt.
WVG § 49
(1) Sind Gemeinden Verbandsmitglieder, so sind die zum Rat der Mitgliedsgemeinde wählbaren Bürger wählbar; sind Wasser- u. Bodenverbände Verbandsmitglieder, so sind ihre Vorstandsmitglieder wählbar. Aus dem Bezirk 8 sind die Eigentümer, aufgenommene oder herangezogene Personen oder bei juristischen Personen deren Handlungsbevollmächtigte wählbar.
(2)
Über die Wahl gem. Buchst. c) und d) ist eine schriftliche Aufzeichnung anzufertigen, die vom Vorsteher zu unterschreiben ist. Alle Schriftstücke des Verfahrens sind beizufügen.
WVG § 49
(1) Der Ausschuss wird für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt. Die Amtsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung amtierenden Ausschusses endet am 31. März 1999.
(2) Scheidet ein Ausschussmitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach den §§ 8, 9 zu wählen.
(3) Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
WVG § 49
(1) Der Vorsteher lädt die Ausschussmitglieder und die Aufsichtsbehörde mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter und dem Vorsteher mit. Der Vorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und bei Bedarf auch andere Behörden und Institutionen, die ohne Stimmrecht an der Sitzung teilnehmen können. Dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen das Wort zu erteilen; er hat kein Stimmrecht.
(2) Im Kalenderjahr ist mindestens eine Sitzung abzuhalten. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von 4 Ausschussmitgliedern unter Angabe der Gründe verlangt wird; der Beratungsgegenstand ist in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Der Vorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses, er hat kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstands und der Verbandsgeschäftsführer nehmen an der Sitzung mit beratender Stimme teil.
WVG § 50
(1) Der Ausschuss bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der Beschluss über eine Änderung der Aufgaben des Verbandes bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Ausschussmitglieder. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes bedarf der Mehrheit von 2/3 aller Ausschussmitglieder.
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen sind und mehr als die Hälfte anwesend ist.
(3) Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder zustimmen.
(4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
WVG §§ 48, 50, 53, 58
Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
WVG §§ 47, 49
(1) Der Vorstand besteht aus 5 ehrenamtlich tätigen Personen. Der Verbandsvorsteher ist Vorstandsvorsitzender. Ein Vorstandsmitglied ist stellv. Verbandsvorsteher. Mindestens 2 ordentliche Vorstandsmitglieder und 2 persönliche Stellvertreter müssen Vertreter aus der Landwirtschaft sein.
(2) Jedes Vorstandsmitglied hat einen persönlichen Vertreter.
(3) Mitglieder des Verbandsausschusses können nicht dem Vorstand angehören.
WVG § 52
(1) Wählbar ist, wer von einem Mitglied des Ausschusses zur Wahl vorgeschlagen wird. Der Ausschuss wählt den Vorsteher und den stellv. Vorsteher sowie die übrigen Vorstandsmitglieder und die persönlichen Stellvertreter. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
WVG § 53
(1) Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt. Die Amtsperiode des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung amtierenden Vorstandes endet am 31. März 2000.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach §§ 14,15 zu wählen.
(3) Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
WVG § 53
(1) Der Vorsteher lädt die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringlichen Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter und dem Vorsteher mit. Ferner können Behörden und Institutionen zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
(2) Im Jahresquartal soll mindestens eine Sitzung stattfinden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern oder vom Geschäftsführer unter Angabe der Gründe verlangt wird; der Beratungsgegenstand ist in die Tagesordnung aufzunehmen.
(3) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
(4) Der hauptamtliche Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
WVG § 56
(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen sind und mehr als die Hälfte anwesend ist.
(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden kann. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
(4) Auf schriftlichem Wege (Umlaufverfahren) erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie mit der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden und kein Vorstandsmitglied dem Umlaufverfahren widerspricht.
WVG § 56
(1) Der Vorsteher und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Geschäftsführer vertritt den Verband im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich von den Vertretungsberechtigten nach Abs. (1) unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind.
Vorstehende Regelung gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
WVG § 55
(1) Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, des Nieders. Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz und der Satzung in Übereinstimmung mit den vom Verbandsausschuss beschlossenen Grundsätzen. Ihm obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung der Verbandsausschuss, der Vorsteher oder der Geschäftsführer berufen sind.
(2) Der Vorstand beschließt insbesondere über
(3) Der Vorstand ist berechtigt, zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Beratungsausschüsse zu bilden.
WVG § 54
(1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Ausschuss und Vorstand. Ihm obliegen die ihm durch das Wasserverbandsgesetz, diese Satzung und durch Beschluss des Ausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik zugewiesenen Aufgaben.
(2) Der Vorsteher unterrichtet die anderen Vorstandsmitglieder über wichtige Angelegenheiten des Verbandes.
WVG §§ 52,55
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen von Vorstand und Ausschuss ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss mindestens ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden und wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt und welche Beschlüsse gefasst worden sind.
(2) Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten, die Beschlüsse sind zu sammeln.
(3) Die Niederschriften der Ausschuss- und Vorstandssitzungen sind vom Vorsteher und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
WVG §§ 48,49,56
(1) Als Entschädigung erhalten der Vorsteher und der stellvertretende Verbandsvorsteher eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung. Die übrigen Vorstands- und Ausschussmitglieder erhalten für jede Sitzung ein Sitzungsgeld, Schauamtmitglieder erhalten ein Tagegeld; daneben werden die Fahrtkosten nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung erstattet.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung des Vorstehers und des stellvertretenden Verbandsvorstehers sowie die Höhe des Sitzungs- und des Tagegeldes werden vom Ausschuss beschlossen.
WVG § 52
(1) Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er hat die Beschlüsse des Vorstands vorzubereiten und die Beschlüsse des Vorstands und des Ausschusses auszuführen.
(2) Der Geschäftsführer leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verbandsverwaltung; er regelt im Rahmen der Richtlinien des Vorstands bzw. des Ausschusses die Geschäftsverteilung.
(3) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.
(4) Das Nähere regelt die vom Ausschuss nach § 13 Ziff. 10 beschlossene Geschäftsordnung.
WVG § 57
(1) Für den Haushalt, die Rechnungslegung und Prüfung des Verbandes gelten die Regelungen des Nieders. Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz (Nds. AG WVG).
(2) Der Vorstand stellt vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des Haushaltsplanes auf. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendig sind. Der Verbandsausschuss soll den Haushaltsplan so rechtzeitig festsetzen, dass er der Aufsichtsbehörde einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden kann. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
WVG § 65, Nds. AG WVG § 2
(1) Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, dürfen - sofern die nach § 13(10) erlassene Geschäftsordnung keine abweichenden Regelungen enthält - mit Zustimmung des Vorstandes bewirkt werden, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.
(2) Der Vorstand stellt unverzüglich einen Nachtragshaushalt auf und veranlasst dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuss.
WVG § 65, Nds. AG WVG § 2
(1) Der Verband hat einen Kassenverwalter, für den ein Stellvertreter zu bestellen ist.
(2) Der Kassenverwalter führt und der Vorstand überwacht die Geschäfte der Verbandskasse nach den
Grundsätzen der Nds. Landeshaushaltsordnung.
(1) Der Vorstand stellt im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf. Er bedient sich zur Vorbereitung des Kassenverwalters und des Geschäftsführers.
(2) Die Haushalts- und Rechnungsführung des Verbandes wird von der Prüfstelle beim Wasserverbandstag Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt e. V. (WVT) geprüft. Für den Inhalt, den Umfang und die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 89, 90, 94 und 95 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sinngemäß.
(3) Die Prüfstelle des Wasserverbandstages legt ihren Prüfbericht dem Vorstand und der Aufsichtsbehörde vor.
WVG § 65, Nds. AG WVG § 2
Nach Eingang der Prüfbemerkungen der Prüfstelle des Wasserverbandstages zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnung fest. Er legt die Rechnung und den Bericht der Prüfstelle des Wasserverbandstages mit einer Stellungnahme des Vorstandes hierzu dem Ausschuss vor. Dieser beschließt gem. § 13 (7) der Satzung über die Entlastung des Vorstands.
WVG §§ 47,49,65
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen.
(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.
WVG § 28
(1)Beiträge zur Finanzierung der Gewässerunterhaltung einschl. Gewässerschau (Unternehmen gem. § 4 (1) und (4) der Satzung) werden erhoben:
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die zahlungspflichtigen Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (Flächenbeiträge). Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei.
(2) Für die Erschwerung der Gewässerunterhaltung nach Abs. 1 durch verstärkten Wasserabfluss, durch Bauwerke und andere Anlagen im und am Gewässer und durch Wasser- und Abwassereinleitungen werden Erschwernisbeiträge erhoben
(3) Von den Grundstücks- und Anlageneigentümern, die nicht Verbandsmitglied sind und deren Grundstücke in ihrem Bestand besonders gesichert werden müssen oder deren Anlagen im oder am Gewässer die Unterhaltung erschweren sowie von denjenigen Nichtmitgliedern, die die Unterhaltung durch Einleitung von Abwasser erschweren, wird der Ersatz von Mehrkosten gem. NWG § 113 verlangt.
(4) Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, von der nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen, Inhaber von Bergwerkseigentum, Unterhaltungspflichtige von Gewässern und Personen, die von den Unternehmen des Verbandes Vorteil haben, können, ohne Verbandsmitglied zu sein, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Beiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.
(5) Die Höhe der jeweiligen Flächen- und Erschwernisbeiträge, des Mehrkostenersatzes sowie der Mindestbeiträge richtet sich nach den Veranlagungsregeln, die in der Anlage zur Satzung aufgeführt und Bestandteil der Satzung sind.
(6) Kosten, die dadurch entstehen, dass der Unterhaltungsverband für seine Mitglieder (Wasser- u. Bodenverbände und Gemeinden) Aufgaben der Gewässerunterhaltung, die nach dem Gesetz diesen obliegen, sowie landschaftspflegerische Aufgaben der Mitgliedsverbände und -gemeinden ausführt und die Kosten, die dem Unterhaltungsverband durch die Geschäftsführung der Mitgliedsverbände entstehen (Unternehmen gem. § 4(2) der Satzung), werden von den vorteilhabenden Verbänden und Gemeinden nach Maßgabe der Regelungen in den Geschäftsbesorgungsverträgen getragen oder auf Einzelnachweis gegen Rechnung erstattet.
(7) Die Beiträge zur Finanzierung der weiteren Unternehmen des Verbandes nach § 4 (3) der Satzung verteilen
sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie vom Unternehmen des Verbandes haben. Vorteile
sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbandes
zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen.
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband auf Verlangen Auskunft über solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu geben, die für die Beurteilung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten erheblich sind. Sie haben, soweit erforderlich, die Einsicht in die notwendigen Unterlagen und die Besichtigung der Grundstücke, Gewässer und Anlagen zu dulden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.
(3) Die Absätze (1) und (2) gelten auch für Personen, die ohne Verbandsmitglied zu sein, zur Beitragsleistung herangezogen werden oder herangezogen werden können mit der Maßgabe, dass sie nur insoweit zur Offenlegung von Tatsachen und Rechtsverhältnissen verpflichtet sind, als dies für die Festlegung ihrer Beiträge erforderlich ist.
(4) Unbeschadet dessen wird der Beitrag nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn den Verpflichtungen gem. Abs. (1) und (3) nicht entsprochen wird oder es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag zu ermitteln.
WVG § 30
(1) Der Verband hebt die Beiträge in der Regel vierteljährlich im voraus durch Beitragsbescheid.
(2) Soweit es für das Unternehmen des Verbandes erforderlich ist, können Geldbeiträge vor der Ermittlung des Beitragsverhältnisses als vorläufige Beiträge (Vorausleistungen) festgesetzt und eingezogen werden. Diese Beiträge sind soweit wie möglich dem Beitragsverhältnis, im übrigen der Billigkeit entsprechend zu bemessen.
(3) Jedem Verbandsmitglied und jedem zur Zahlung von Beiträgen oder zur Erstattung von Mehrkosten verpflichteten Nichtmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die es betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.
(4) Werden Beiträge nicht fristgerecht entrichtet, so werden Säumniszuschläge erhoben. Diese betragen 1 v. H. des rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat vom Fälligkeitstag an gerechnet.
(5) Für die Verjährung sind die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
WVG §§ 31, 32
(1) Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.
(3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes (Widerspruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
(4) Widerspruch und Klage gegen den Beitragsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
Die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungszwangsweg
vollstreckt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
(1) Anordnungsbefugt sind Vorstand, Geschäftsführer und die von ihm beauftragten Dienstkräfte des Verbandes.
(2) Die Mitglieder und die aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder nach Abs. (1) beruhenden Anordnungen zu befolgen.
(3) Der Vollzug der Anordnungen des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen in Verbindung mit dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVWVG) in der jeweils gültigen Fassung.
WVG § 68
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben beschäftigt der Verband neben dem Geschäftsführer einen Verbandsingenieur, einen Kassenleiter und weitere Dienstkräfte gemäß Stellenplan.
(2) Der Verband kann Beamte auf Lebenszeit, auf Probe, auf Widerruf und Ehrenbeamte haben. Die Rechtsverhältnisse der Beamten bestimmen sich nach dem Nds. Beamtengesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Dienstkräfte des Verbandes dürfen nicht dem Vorstand und dem Verbandsausschuss angehören.
(4) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers. Für die übrigen Dienstkräfte ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsführer.
(5) Dem Geschäftsführer obliegt die Einstellung und Entlassung der nicht in § 20 (2) h) genannten Dienstkräfte
des Verbandes im Rahmen des Stellenplanes.
(1) Die Satzung des Verbandes und alle Änderungssatzungen werden von der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück bekanntgemacht.
(2) Die weiteren im Wasserverbandsgesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über öffentliche Bekanntmachungen in förmlichen Verwaltungsverfahren.
(3) Die übrigen Bekanntmachungen erfolgen in den im Verbandsgebiet erscheinenden Tageszeitungen unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen". Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes sowie der Dauer und der Tageszeit der Einsichtnahmemöglichkeit.
(4) Die Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes vom Vorsteher und Geschäftsführer zu unterschreiben.
WVG §§ 7 (3), 58 (2), 62 (3), 67, Nds. AG WVG § 3
(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises Osnabrück in Osnabrück. Die Aufsichtsbehörde kann sich, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheit des Verbands unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen; ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
WVG §§ 72, 74, Nds. AG WVG § 1
(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
(3) Zur Aufnahme von Kassenkredit genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag im Rahmen des Haushaltsplanes.
(4) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
WVG § 75
(1) Vorstandsmitglieder, die Mitglieder des Verbandausschusses und die Dienstkräfte des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Ehrenamtlich Tätige sind bei der Übernahme ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.
WVG § 27
(1) Diese Satzung tritt am 01. April 1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 16.11.1973 in der Fassung vom 01 .04.1988 außer Kraft.
WVG § 58
(Siegel)
gez. Brinkmann Verbandsvorsteher
gez. Unterschrift Vorstandsmitglied
Ich genehmige hiermit gem. § 58 Abs. 2 WVG die vorstehende am 18.01.1996 vom Verbandsausschuss beschlossene Satzung des Unterhaltungsverbandes Nr. 93 "Obere Bever".
(Siegel)
Landkreis Osnabrück
Der Oberkreisdirektor
Der Beitragssatz wird vom Verbandsausschuss für das Haushaltsjahr festgesetzt. Der Satz für den Flächenbeitrag wird in der Einheit DM/ha (Hektarsatz) ausgedrückt. Der Satz für den Erschwernisbeitrag und den Ersatz der Mehrkosten hat die Einheit DM/ha-Gleichwert.
Der Flächenbeitrag gem. § 31 (1) wird errechnet als Produkt aus Hektarsatz und Gesamtgröße der Flächen, für die der Beitragspflichtige veranlagt wird. Von den Eigentümern grundsteuerfreier Flächen wird der Flächenbeitrag für jeden Bestandsnachweis einzeln erhoben. Die Gemeinden werden veranlagt mit ihrer übrigen im Auszug aus dem Liegenschaftskataster - Liegenschaftsbuch - nachgewiesenen Fläche der tatsächlichen Nutzung. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Ende des vorletzten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Jahres. Die Höhe des Mindestbeitrages wird durch den Haushaltsplan festgelegt. Dieser Mindestbeitrag setzt sich aus den Hebungskosten und aus einem pauschalierten Kostenanteil für die Erfüllung der Verbandsaufgaben zusammen.
Erschwernisse für die Gewässerunterhaltung gehen aus von bebauten Grundstücken, Straßen, Eisenbahnanlagen, Sport- und Grünanlagen, Schutzflächen, Abbauland, Stauwehren, Schleusen, Brückenanlagen, Ufereinfassungen, Wasser- und Abwassereinleitungen. Erschwernisbeiträge gem. § 31(2) der Satzung werden zusätzlich zu den Flächenbeiträgen erhoben. Es wird ein Mindestbeitrag erhoben, dessen Höhe durch den Haushaltsplan festgelegt wird. Der Mindestbeitrag setzt sich aus den Hebungskosten und aus einem pauschalierten Kostenanteil für die Erfüllung der Verbandsaufgaben zusammen. Sind die Erschwerniskosten dem Betrag nach feststellbar, wird ein Beitrag in Höhe der tatsächlichen Erschwerniskosten erhoben.
Als Erschwernisse solcher Art gelten folgende Einrichtungen und Anlagen:
Folgende im Rd.-Erl. Des Niedersächsischen Minister des Innern vom 01.10.1983 – 5623430/30 – über die Führung des Liegenschaftskatasters, Teil A, Einrichtungserlass ALB – (Katastereinrichtungserlass) – bezeichneten Flächen werden mit dem dreifachen Wert der tatsächlichen Flächengröße zusätzlich veranlagt:
| Kennung: | Schlüssel: | Bezeichnung: |
|---|---|---|
| 21 | 100 | Gebäude und Freifläche |
| 21 | 110 | Gebäude und Freifläche öffentl. Zwecke |
| 21 | 130 | Gebäude und Freifläche - Wohnen |
| 21 | 140 | Gebäude und Freifläche Handel u. Wirtschaft |
| 21 | 170 | Gebäude und Freifläche Gewerbe und Industrie |
| 21 | 230 | Gebäude und Freifläche zu Verkehrsanlagen |
| 21 | 250 | Gebäude und Freifläche zu Versorgungsanlagen |
| 21 | 260 | Gebäude und Freifläche zu Entsorgungsanlagen |
| 21 | 270 | Gebäude und Freifläche Land u. Forstwirtschaft |
| 21 | 280 | Gebäude und Freifläche Erholung |
| 21 | 310 | Betriebsfläche - Abbauland |
| 21 | 320 | Betriebsfläche - Halde |
| 21 | 330 | Betriebsfläche – Lagerplatz |
Folgende im Katastereinrichtungserlass bezeichneten Flächen werden mit dem einfachen Wert der tatsächlichen Flächengröße zusätzlich veranlagt:
| Kennung: | Schlüssel: | Bezeichnung: |
|---|---|---|
| 21 | 410 | Sportfläche |
| 21 | 420 | Grünfläche |
3.131 Folgende im Katastereinrichtungserlass bezeichneten Flächen werden mit dem dreifachen Wert der tatsächlichen Flächengröße zusätzlich veranlagt:
| Kennung: | Schlüssel: | Bezeichnung: |
|---|---|---|
| 33 | 310 | Bundesautobahn |
| 33 | 320 | Grünanlage |
| 33 | 330 | Landesstraße |
| 33 | 340 | Kreisstraße |
| 21 | 550 | Flugplatz |
3.132 Folgende im Katastereinrichtungserlass bezeichneten Flächen werden mit dem 2,5fachen Wert der tatsächlichen Flächengröße zusätzlich veranlagt:
| Kennung: | Schlüssel: | Bezeichnung: |
|---|---|---|
| 21 | 520 | Weg |
| 21 | 530 | Platz |
| 33 | 350 | Gemeindestraße |
| 33 | 360 | Sonst. öffentl. Straße |
3.133 Folgende im Katastereinrichtungserlass bezeichneten Flächen werden mit dem einfachen Wert der tatsächlichen Flächengröße zusätzlich veranlagt:
| Kennung: | Schlüssel: | Bezeichnung: |
|---|---|---|
| 21 | 540 | Bahngelände |
3.141 Folgende im Katastereinrichtungserlass bezeichneten Flächen werden mit dem dreifachen Wert der tatsächlichen Flächengröße zusätzlich veranlagt:
| Kennung: | Schlüssel: | Bezeichnung: |
|---|---|---|
| 21 | 910 | Übungsgelände |
3.142 Folgende im Katastereinrichtungserlass bezeichneten Flächen werden mit dem einfachen Wert der tatsächlichen Flächengröße zusätzlich veranlagt:
| Kennung: | Schlüssel: | Bezeichnung: |
|---|---|---|
| 21 | 920 | Schutzfläche |
| 21 | 940 | Friedhof |
3.211 Brückenwiderlager(einseitig) werden mit 0,3 ha-GW/Ifdm zusätzlich veranlagt
3.212 Brückenpfeiler werden mit 0,6 ha-GW/Ifdm zusätzlich veranlagt
3.213 Bebaute Ufer (Häuser, lndustrieanlagen, Stützmauern und Spundwände mit aufstehenden Mauern bzw. entsprechenden festen Einzäunungen) je lfdm 0,3 ha-GW
3.214 Ufergrundstücke, die wegen ihrer Nutzung oder Gestaltung die Unterhaltung des Gewässers erschweren, (z. B. Hausgrundstücke, Gärten, Baumbestände, Gleisanlagen u. ä.) werden mit 0,2 ha-GW/lfdm zusätzlich veranlagt,
3.215 Längere überbaute oder verrohrte Gewässerstrecken, das sind über das Maß der Verkehrswegebreite hinausgehende Überbrückungen bzw. Verrohrungen werden mit 0,6 ha-GW/lfdm Gewässerstrecke zusätzlich veranlagt,
Stauwehre und Schleusen werden mit 5,0 ha-G W/m2 Staufläche, gemessen aus Stauwerksbreite x Stauhöhe (Stauziel) zusätzlich veranlagt.
(geändert!)
Mähgutabfuhr wird mit 0,1 ha-GW/lfdm Uferstrecke (einseitig) zusätzlich veranlagt.
3.311 Einleiter von mechanisch oder biologisch gereinigten Abwässern werden je 25.000 m3 jährlich eingeleiteter Wassermenge mit 1 ha-GW veranlagt.
3.312 Die Einleiter von Kühlwässern werden für je 10.000 m3 jährlich eingeleiteter Wassermenge mit 1 ha-GW veranlagt.
3.313 Die eingeleitete Wassermenge wird bei industriellen Wassereinleitungen mittels Wassermengenmessgerät ermittelt. Bei kommunalen Wassereinleitern (Städte und Gemeinden) werden die Wassermengen durch folgende Werte ermittelt: Stadt/Gemeinde ab 20.000 Einwohner (EW) bzw. Einwohnergleichwerte (EGW) mit 200 l/EW bzw. EGW u. Tag. Stadt/Gemeinde unter 20.000 Einwohner bzw. EGW mit 150 1/ EW bzw. EGW u. Tag.
(geändert!)
Die Einleitung von Abwässern aller Art ist wegen der damit verbundenen Belastung des Vorfluters zu veranlagen. Grundlage für die Ermittlung sind die Untersuchungsergebnisse der nach den Maßgaben der Einleitungserlaubnisse zu ziehenden und vom Nieders. Landesamt für Ökologie Hildesheim oder einer anderen amtlichen oder amtlich zugelassenen Stelle zu untersuchenden Abwasserproben hinsichtlich der Werte für BSB5 und absetzbare Stoffe.
Bei Einleitung von Abwässern, bei denen Untersuchungsergebnisse nach Satz 2 nicht vorliegen, wird die Erschwernis durch ein vom Nieders. Landesamt für Ökologie Hildesheim gesondert anzuforderndes Gutachten festgelegt. Gutachterkosten gelten als Erschwerniskosten.
3.321 Der Erschwernisbeitrag für die Abwässer wird entsprechend der Abbauleistung der Kläranlage ermittelt, und zwar nach der Formel Erschwernisbeitrag für Abwässer =EGW x 0,060 x 365 x Reinigungsfaktor x Hektargleichwert / 100
(geändert!)
Der Reinigungsfaktor ergibt sich aus folgender Tabelle:
| Restverschmutzung mg/l BSB 5 | Reinigungsfaktor (Zwischenwerte sind zu interpolieren) |
|---|---|
| 0-5 | 0,01 |
| 5-20 | 0,01-0,05 |
| 20-40 | 0,05-0,1 |
| 40-100 | 0,1-0,5 |
| 100-150 | 0,5-1,0 |
| über 150 | 1,5 |
3.322 Für mechanische Kläranlagen und nicht an die gemeindliche Kanalisation angeschlossene Einwohner (z. B. 3-Kammer-Kläranlagen, Verrieselungen u. ä.) wird ein Reinigungsfaktor von 0,5 zugrundegelegt.
3.323 Die Einleiter von gewerblichen und industriellen Abwässern werden, soweit es sich um fäulnisfähige Abwässer handelt, nach der unter 3.321 genannten Formel ebenfalls veranlagt.
3.324 Werden schwer abbaubare Abwässer eingeleitet, insbesondere aus der Stahl, Metall- und Papierindustrie, ist die Erschwernis durch ein vom Nieders. Landesamt für Ökologie aufzustellendes Gutachten im Einzelfalle festzulegen. Gutachterkosten gelten als Erschwerniskosten.
3.325 Werden mit dem Abwasser zusätzlich absetzbare Stoffe eingeleitet, die über der in der Bewilligung oder Erlaubnis zugelassenen Menge (mg/l bzw. ml/l) liegen, so werden diese für je 100 kg jährliche Menge (bei Angaben in ml/l wird durch gewichtsanalytische Bestimmung der absetzbaren Stoffe die Bezugsgröße in mg/l ermittelt) mit 1 ha-GW zusätzlich veranlagt.
Der Ersatz von Mehrkosten gem. § 31(3) der Satzung wird, soweit die Mehrkosten dem Betrag nach feststellbar sind, in Höhe der tatsächlichen Mehrkosten verlangt. Ist der Betrag nicht feststellbar, so richtet sich der Mehrkostenersatz nach den Veranlagungsregeln für die Erschwernisbeiträge gem. § 3 der Veranlagungsregeln.
Unterhaltungspflichten aufgrund besonderer Titel bleiben unbeschadet der Veranlagung nach diesen Veranlagungsregeln bestehen.
Auf Antrag kann der Unterhaltungsverband, sofern dieses im Interesse übergeordneter wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte zweckmäßig ist, anstelle des Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungsaufgaben durchführen. In diesem Falle hat der Unterhaltungspflichtige dem Verband die Unterhaltungskosten in entsprechender Anwendung der vorstehenden Veranlagungsregeln zu vergüten.