Satzungsänderungen

1. Änderung

vom 14.01.1997 zur Änderung der Satzung des Unterhaltungsverbandes Nr. 96 "Obere Hase", Mindener Str. 206, 49084 Osnabrück - Neufassung der Verbandssatzung vom 16.01.1996

Aufgrund des § 6 (1) des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl.I.S.405) hat der Verbandsausschuß des Unterhaltungsverbandes Nr. 96 "Obere Hase" in seiner Sitzung am 14.01.1997 folgende Änderungssatzung beschlossen:

I

Ziffern 3.211, 3.212 und 3.221 der Anlage zu § 31 (5) der Satzung des Unterhaltungsverbandes Nr. 96 "Obere Hase" - Veranlagungsregeln - erhalten folgende Fassung:

3.211 Widerlager von Brücken und Betriebsanlagen von Rückhaltebecken werden mit 0,3 ha-GW je angefangenen lfdm zusätzlich veranlagt.

3.212 Pfeiler von Brücken und Betriebsanlagen von Rückhaltebecken werden mit 0,6 ha-GW je angefangenen lfdm zusätzlich veranlagt.

3.22 Stauanlagen

Der durch Bestand oder Betrieb einer Stauanlage verursachte Mehraufwand wird in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten veranlagt. Mehraufwendungen sind insbesondere:
Sedimententnahmen und Böschungssicherungsmaßnahmen im staubeeinflußten Gewässerabschnitt, Sicherungsmaßnahmen gegen Eisversatz, Entnahme von Eis, Sohl- und Böschungssicherung unterhalb von Stauanlagen im Bereich der Energieumwandlungsstrecke.

II

Die bisher unter Ziffer 3.23 der Anlagen zu § 31 (5) der Satzung des UHV 96 "Obere Hase" Veranlagungsregeln - geführte Veranlagungsregel über die Mähgutabfuhr wird unverändert als neue Ziffer 3.24 beibehalten.
Als neue Veranlagungsregel wird eingeführt:

3.23 Rückhaltebecken

Der durch Bestand oder Betrieb eines Rückhaltebeckens verursachte Mehraufwand wird in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten veranlagt. Mehraufwendungen sind insbesondere: Kosten für die Anfertigung oder Beschaffung von Bestandsplänen; Entnahme und Beseitigung von Sediment oder Aufwuchs, Mahd des Beckens mit Ausnahme eines durchgehenden Gewässers II. Ordnung; Mähgutabfuhr, Sammlung und Beseitigung von Unrat; Kosten für die Unterhaltung der Betriebseinrichtungen; Kosten für die Bekämpfung von Wühltieren.
Es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Veranlagt wird der Betreiber.
Die Erschwerung des Unterhaltung eines durchgehenden Gewässers durch erforderliche Mähgutabfuhr, Überbauung oder Überbrückung durch Betriebseinrichtungen des Rückhaltebeckens, Entnahme- und Einleitungsbauwerke bei Rückhaltebecken im Nebenschluß werden nach Veranlagungsregeln Ziff. 3.211, 3.212 und 3.24 besonders veranlagt.

III

Die Ziffer 3.313 der Anlage zu § 31 (5) der Satzung des UHV Nr. 96 "Obere Hase" - Veranlagungsregeln - erhält folgende Fassung:

3.313 Die eingeleitete Wassermenge wird mittels Wassermengenmeßgerät ermittelt.

In Ziffer 3.321 der Veranlagungsregeln ist das Wort "Hektargleichwert" zu streichen. Statt dessen ist das Wort "Beitragssatz" einzufügen.

VI

Die Änderungssatzung tritt gemäß § 58 (2) des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 mit der Bekanntmachung in Kraft.

Osnabrück, den 20. Januar 1997

(Siegel)
gez. Unterschrift
Verbandsvorsteher
gez. Unterschrift
Vorstandsmitglied

Ich genehmige hiermit gem. § 58 Abs. 2 WVG die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung des Unterhaltungsverbandes Nr. 96 "Obere Hase".

Osnabrück, den 2. April 1997

Der Oberkreisdirektor
Landkreis Osnabrück
- Amt für Abfall- und Wasserwirtschaft -
(Siegel)
Gottschalk
Kreisamtsrat

2. Änderung

vom 19.01.1999 zur Änderung der Satzung des Unterhaltungsverbandes Nr. 96 "Obere Hase", Mindener Str. 206, 49084 Osnabrück - Neufassung der Verbandssatzung vom 16.01.1996

Aufgrund des § 6 (1) des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl.I.S.405) hat der Verbandsausschuß des Unterhaltungsverbandes Nr. 96 "Obere Hase" in seiner Sitzung am 19.01.1999 folgende Änderungssatzung beschlossen:

I

§ 9 (1) Satz 1 - Wahl des Ausschusses - der Satzung des Unterhaltungsverbandes Nr. 96 "Obere Hase" erhält folgende Fassung:

Sind Gemeinden Verbandsmitglieder, so sind die zum Rat einer Gemeinde wählbaren Bürger wählbar; sind Wasser- und Bodenverbände Verbandsmitglieder, so sind ihre Vorstandsmitglieder wählbar

II

Die Änderungssatzung tritt gemäß § 58 (2) des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12. Februar 1991 mit der Bekanntmachung in Kraft.

Osnabrück, den 22.1.1999

(Siegel)
gez. Unterschrift
Verbandsvorsteher
gez. Unterschrift
Vorstandsmitglied

Ich genehmige hiermit gem. § 58 Abs. 2 WVG die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung des Unterhaltungsverbandes Nr. 96 "Obere Hase".

Osnabrück, den 27.01.1999

Der Oberkreisdirektor
Landkreis Osnabrück
- Fachdienst Umwelt -
(Siegel)