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Verbandsverfassung § 46
(2) Die Organe können eine andere Bezeichnung führen. Verbandsversammlung 1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter, 2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik, 3. Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auf- lösung des Verbands, 4. Wahl der Schaubeauftragten, 5. Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nach- tragshaushaltsplänen, 6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haus- haltsplans, 7. Entlastung des Vorstands, 8. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und An- stellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vor- standsmitglieder und Mitglieder des Verbandsaus- schusses, 9. Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband, 10. Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegen- heiten. (2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen. Sitzungen der Verbandsversammlung (2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung der Verbandsversammlung gelten, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschrif- ten der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse; für die Beschlußfähigkeit genügt jedoch die Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder. (3) Für das Stimmrecht der Mitglieder gelten § 13 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2, § 14 Abs. 6 zweiter Halbsatz und § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 entsprechend, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält. (4) Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter leitet die Verbandsversammlung. Wenn er selbst Verbandsmitglied ist, hat er Stimmrecht. Verbandsausschuß (2) Die Verbandsmitglieder wählen die Mitglieder des Verbandsausschusses in durch die Satzung bestimmten Zeitabständen aus ihrer Mitte in einer Mitgliederver- sammlung; die Satzung kann ein anderes Wahlverfahren zulassen. Wiederwahl ist möglich. Die Satzung kann für jedes Mitglied des Verbandsausschusses einen ständigen Vertreter zulassen. Sitzungen des Verbandsausschusses (2) Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Ver- bandsausschusses ohne Stimmrecht. Unterrichtung der Verbandsmitglieder Vorstand, Verbandsvorsteher (2) In der Satzung kann der Personenkreis bestimmt werden, aus dem der Vorstand zu wählen ist. Mitglieder des Verbandsausschusses können nicht zugleich Vor- standsmitglieder sein. (3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie können für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschädi- gung erhalten. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder (2) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstands- mitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit ab-
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BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes