BGBl.-Modellprojekt Teil I und Teil II, Oktober 1990 bis Dezember 1997, mit Volltextsuche und systematischer Erschließung
Internet-Ausgabe: Makrolog GmbH (Wiesbaden)
Wissenschaftliche Begleitung: Prof. Dr. Maximilian Herberger, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes

Bundesgesetzblatt 1991 Teil I Seite 414

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Vierter Teil

Verbandsverfassung

§ 46

Organe

(1) Organe des Verbands sind die Versammlung der Verbandsmitglieder (Verbandsversammlung) und der Vor- stand. Die Satzung kann bestimmen, daß der Verband anstelle der Verbandsversammlung einen Verbandsaus- schuß als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder hat.

(2) Die Organe können eine andere Bezeichnung führen.

§ 47

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,

2. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

3. Beschlußfassung über die Umgestaltung und die Auf- lösung des Verbands,

4. Wahl der Schaubeauftragten,

5. Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nach- tragshaushaltsplänen,

6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haus- haltsplans,

7. Entlastung des Vorstands,

8. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und An- stellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vor- standsmitglieder und Mitglieder des Verbandsaus- schusses,

9. Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

10. Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegen- heiten.

(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.

§ 48

Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsver- sammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein; die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffent- lich. Die Satzung kann eine abweichende Regelung vor- sehen.

(2) Für die Beschlußfähigkeit und die Beschlußfassung der Verbandsversammlung gelten, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschrif- ten der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Ausschüsse; für die Beschlußfähigkeit genügt jedoch die Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder.

(3) Für das Stimmrecht der Mitglieder gelten § 13 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2, § 14 Abs. 6 zweiter Halbsatz und § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 entsprechend, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält.

(4) Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter leitet die Verbandsversammlung. Wenn er selbst Verbandsmitglied ist, hat er Stimmrecht.

§ 49

Verbandsausschuß

(1) Hat der Verband keine Verbandsversammlung, ob- liegen deren Aufgaben einem Verbandsausschuß. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Verbandsversamm- lung gelten für den Verbandsausschuß entsprechend, sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.

(2) Die Verbandsmitglieder wählen die Mitglieder des Verbandsausschusses in durch die Satzung bestimmten Zeitabständen aus ihrer Mitte in einer Mitgliederver- sammlung; die Satzung kann ein anderes Wahlverfahren zulassen. Wiederwahl ist möglich. Die Satzung kann für jedes Mitglied des Verbandsausschusses einen ständigen Vertreter zulassen.

§ 50

Sitzungen des Verbandsausschusses

(1) Im Verbandsausschuß hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine andere Regelung durch die Satzung ist zulässig.

(2) Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Ver- bandsausschusses ohne Stimmrecht.

§ 51

Unterrichtung der Verbandsmitglieder

In Verbänden, die einen Verbandsausschuß haben, unterrichtet der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglie- der in angemessenen Zeitabständen über die Angelegen- heiten des Verbands.

§ 52

Vorstand, Verbandsvorsteher

(1) Der Vorstand kann aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen. Besteht der Vorstand aus einer Person, so ist diese Verbandsvorsteher, besteht er aus mehreren Personen, so ist der Vorstandsvorsitzende Verbandsvorsteher. Die Stellvertretung im Vorstand ist in der Satzung zu regeln.

(2) In der Satzung kann der Personenkreis bestimmt werden, aus dem der Vorstand zu wählen ist. Mitglieder des Verbandsausschusses können nicht zugleich Vor- standsmitglieder sein.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie können für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschädi- gung erhalten.

§ 53

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

(1) Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand für die in der Satzung vorgeschriebene Zeit. Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, wählt die Ver- bandsversammlung auch den Vorstandsvorsitzenden. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Nach Ablauf seiner Wahlperiode führt der Vorstand seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(2) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstands- mitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit ab-

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