Verbandsverfassung
Mitglieder
Regelungen über die Mitgliedschaftsverhältnisse im allgemeinen enthalten die §§ 22 ff. des Wasserverbandsgesetzes und speziell bezogen auf die Unterhaltungsverbände §§ 63 ff. des Niedersächsischen Wassergesetzes.
Mitglieder des UHV "Hase - Bever" sind die im Verbandsgebiet bestehenden Wasser- und Bodenverbände, zu deren Aufgaben beim Inkrafttreten des Niedersächsischen Wassergesetzes die Unterhaltung von Gewässern gehörte, die Gemeinden, die Eigentümer grundsteuerfreier Flächen nach Zuweisung durch die Aufsichtsbehörde und die gem. § 23 WVG aufgenommenen oder herangezogenen Personen. In der Gründungsphase der ehem. UHV "Obere Hase" und "Obere Bever" ist nach ausführlicher Prüfung der Rechtslage entschieden worden, dass für beide UHV die Form der kommunalen Mitgliedschaft (im Gegensatz zur Einzelmitgliedschaft aller Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke) gegeben ist. Die Darstellung der Zusammenhänge enthält der Aufsatz von gr. Beilage über die historische Entwicklung der Gewässerunterhaltung im Osnabrücker Land.
Es ist schwer zu entscheiden, ob die kommunale Mitgliedschaft gegenüber der Einzelmitgliedschaft Vorteile bietet oder nicht. Einerseits hat es sich als günstig erwiesen, dass der UHV gut in kommunale Planungen und Entscheidungsprozesse eingebunden ist und vielleicht eher den öffentlich-rechtlichen Charakter der Gewässerunterhaltung wahren kann als stärker von Einzelinteressen bestimmte Verbände, andererseits ist es mitunter hinderlich, dass der UHV mit seiner Satzung den einzelnen Grundeigentümer oder Gewässeranlieger, der ja nicht Verbandsmitglied ist, nicht erreichen und nicht binden kann. Er bedarf der Vermittlung durch die Wasserbehörde.
Folgende Wasser- und Bodenverbände und Kommunen sind Verbandsmitglieder:
Wasser- und Bodenverbände |
Städte und Gemeinden |
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Teilgebiet Bever | |
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Teilgebiet Hase | |
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